108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO für Haftentlassungsbegehren im Untersuchungsverfahren zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts auch diesfalls zu prüfen, ob immer noch Haftgründe gegeben sind und ferner, ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Mit diesen Autoren ist indessen davon auszugehen, dass der Angeschuldigte mit seiner Zustimmung zum vorzeitigen Vollzug auf die nach Art. 107 Abs. 2 StPO von Amtes wegen periodisch vorzunehmende Haftüberprüfung verzichtet. Dem steht die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, weil auch diese ausdrücklich von einem Haftentlassungsbegehren des betroffenen Häftlings ausgeht.