sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind (Art. 98 StPO) und die Dauer der Haft die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Art. 107 StPO). Aus der erwähnten Rechtsprechung haben Bänziger/Stolz/Kobler (a.a.O., N 4 zu Art. 110 StPO) zu Recht abgeleitet, ein während des vorzeitigen Vollzuges eingegangenes Haftentlassungsgesuch könne entgegen der bisherigen Praxis nicht länger als blosses Gesuch um Vollzugsunterbruch (Art. 40 StGB), welches durch die Vollzugsbehörde zu beurteilen wäre (Art. 258 StPO), betrachtet werden. Stattdessen hat der nach Art. 108 Abs. 1 Ziff.