Hingegen ist der Angeschuldigte berechtigt (BGE a.a.O., S. 79 f.), jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da der vorläufige Strafvollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Strafurteil hat, kann er gegen den (geänderten) Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt 89 B. Gerichtsentscheide 2232