Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Gewährung eines Urlaubes im vorzeitigen Strafvollzug ist wie in der Untersuchungshaft der Haftrichter und nicht die Justizdirektion zuständig, solange noch Haftgründe bestehen oder deren Bestehen streitig ist. Wird der vorzeitige Strafvollzug von der Justizdirektion auf Antrag des Verhörrichters mit einer Urlaubssperre bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils verbunden und wurde diese Auflage mit einem Haftgrund (Fortsetzungsgefahr) begründet, fällt diese Auflage dahin, sobald der zuständige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Häftlings gutheisst.