B. Gerichtsentscheide 2232 soweit ersichtlich, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Einer Beschwerde gegen eine ungenügend begründete Zuschlagsverfügung wird in aller Regel die aufschiebende Wirkung gewährt. Diese Anordnung kann im Verlaufe des späteren Verfahrens allenfalls widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sind. VGP 24.12.2003 2232