Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 27 Abs. 2 der alten sowie nach Art. 19 und 62 Abs. 2 der geltenden Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle Kinder Anspruch auf einen genügenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Dieser Anspruch besteht grundsätz- 82