7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist. Weil das ausländerrechtlich missbräuchliche Festhalten an der inhaltsleer gewordenen Ehe nicht zuletzt durch den Beizug der Scheidungsakten festgestellt werden konnte, und dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Abweisung der Scheidungsklage bejaht werden kann, erübrigt sich die beantragte Sistierung. Das vorsorgliche Begehren um Aufschub der Ausreisefrist