Anderseits haben sie auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (abgesehen von rund drei Monaten zu Beginn der Ehe) nicht im hiesigen Kanton gehabt hat, zumal die Befragung an Schranken gezeigt hat, dass seit Anfang 2001 keine oder jedenfalls keine regelmässigen Wochenendbesuche in T. mehr stattgefunden haben. Die Vorinstanzen sind auch offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sich hier nicht integrieren können. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit sachlich und ohne Ermessensfehler begründet.