Die Vorinstanzen haben die ermessensweise Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zutreffend damit begründet, dass nach dem Dahinfallen des eigentlichen Eheinhaltes der Aufenthaltszweck (=Führen eines Ehelebens in der Schweiz) als erfüllt zu betrachten sei. Anderseits haben sie auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (abgesehen von rund drei Monaten zu Beginn der Ehe) nicht im hiesigen Kanton gehabt hat, zumal die Befragung an Schranken gezeigt hat, dass seit Anfang 2001 keine oder jedenfalls keine regelmässigen Wochenendbesuche in T. mehr stattgefunden haben.