Das Gericht kann keine Ermessenskontrolle vornehmen, sondern es ist im Rahmen seiner Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle darauf beschränkt, einen allfälligen Ermessensmissbrauch zu prüfen (oben E.2). Die Vorinstanzen haben die ermessensweise Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zutreffend damit begründet, dass nach dem Dahinfallen des eigentlichen Eheinhaltes der Aufenthaltszweck (=Führen eines Ehelebens in der Schweiz) als erfüllt zu betrachten sei.