Ehefrau hat sich beim Scheidungsrichter, wie erwähnt, darüber beklagt, dass es dabei jeweils nicht um sie gegangen sei, sondern darum, dass er für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Papier gebraucht habe, wobei seine Anrufe zunehmend nötigenden Charakter angenommen haben sollen. d) Unter diesen Umständen steht nun jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen hat. Dies hat das Dahinfallen des Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. 5. Weil bei Art.