Dass der Beschwerdeführer wegen ehelichen Schwierigkeiten (vorübergehend) einen getrennten Wohnsitz begründen durfte, ist ihm ohne weiteres zuzugestehen. Aber auch dafür war die Wohnsitznahme im fernen Z. nicht notwendig, sondern im Gegenteil, der behauptete Wille zur Rettung der ehelichen Beziehung hätte eine Wohnsitznahme in der Nähe seiner Ehefrau erwarten lassen. Die getroffene Wahl des Wohnsitzes bestätigt, dass der Ehewille bzw. der Wille, möglichst rasch wieder eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu bilden, auch beim Beschwerdeführer erloschen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau noch bis in die jüngste Zeit telefonisch kontaktiert hat. Die