Das Bundesgericht führte dazu aus, ein Rechtsmissbrauch liege noch nicht darin, dass ein ausländischer Gesuchsteller seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt habe als derjenige, in welchem die schweizerische Ehegattin lebe, zumal (in jenem Fall) die Gemeinden Münchenstein/BL und Dornach/SO nicht weit voneinander entfernt seien. Im vorliegenden Fall liegen die Wohnsitze der Ehegatten (T. und Z.) nicht bloss wenige Kilometer auseinander, sondern rund 100 Strassenkilometer.