Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängt, sondern vom Gesetzeszweck auch dann gedeckt ist, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen oder aufgrund ehelicher Schwierigkeiten (vorübergehend) getrennt leben, gebe es keinen Grund, einen Kantonswechsel auszuschliessen. Das Bundesgericht führte dazu aus, ein Rechtsmissbrauch liege noch nicht darin, dass ein ausländischer Gesuchsteller seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt habe als derjenige, in welchem die schweizerische Ehegattin lebe, zumal (in jenem Fall) die Gemeinden Münchenstein/BL und Dornach/SO nicht weit voneinander entfernt seien.