Dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich auf seine bloss noch formell bestehenden Ehe beruft, ergibt sich noch aus einem anderen Grund. Das Bundesgericht hat in Fällen, in denen der schweizerische Ehegatte im Ausland Wohnsitz hatte, der ausländische Ehegatte aber eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verlangte, eine solche Inanspruchnahme des Anwesenheitsrechts, besondere Umstände vorbehalten, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (BGE 126 II 268, auch zum folgenden).