Dass der Scheidungsrichter die formelle Aufrechterhaltung der Ehe während der Vierjahresfrist der scheidungswilligen Ehefrau angesichts der faktischen Trennung als zumutbar entgegenhalten könnte, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten mit seinem Widerstand gegen die Scheidung nicht mehr ernsthaft um die Rettung seiner Ehe gehen kann, sondern vielmehr darum, sich damit den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. c) Dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich auf seine bloss noch formell bestehenden Ehe beruft, ergibt sich noch aus einem anderen Grund.