Dazu kommt, dass die Ehefrau ihrerseits nun schon seit längerem konsequent ihren Tren- nungs- und Scheidungswillen bekundet und die Trennung im Januar 2001 sogar polizeilich durchsetzen liess. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer jedenfalls heute nicht mehr ernsthaft von der Möglichkeit ausgehen, er könne das eheliche Zusammenleben je wieder aufnehmen. Somit bestehen nach einer kurzen Zeit der Bekanntschaft, einem bloss dreimonatigen ehelichen Zusammenleben in T. und nach einer nicht einmal mehr durch Besuche unterbrochenen, fast zweijährigen Zeit der Trennung der Ehegatten bei objektiver Einschätzung der Umstände keine Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der eheli-