Soweit der Beschwerdeführer noch in seiner Rekurseingabe vom 14. Dezember 2001 eine seinerseits angestrebte Ehetherapie zur Verbesserung der ehelichen Grundlagen in Aussicht stellen liess, hat er beschwerdeweise diesbezüglich nicht die geringsten Anstrengungen oder gar Erfolge dargetan. Die telefonischen und brieflichen Liebesbeteuerungen des Beschwerdeführers lassen nicht ernsthaft eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erwarten, wenn zugleich während fast zweier Jahre faktisch trotz getrennter Wohnsitze mögliche Besuche und Versöhnungsversuche unterbleiben.