Der Beschwerdeführer liess zwar zutreffend geltend machen, bei einer Fahrzeit mit dem Zug von knapp zwei Stunden sei ihm ein tägliches Pendeln nach T. nicht zuzumuten. Anderseits dürfte von einem nach eigenen Angaben lediglich zu 70-75% beschäftigten Ehemann erwartet werden, dass er seine Ehefrau in seiner Freizeit regelmässig in T. besucht und sich ernsthaft und wirksam darum bemüht, sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen. Die Ehefrau hat solche Rettungsversuche 77 B. Gerichtsentscheide 2229