115 ZGB erachtet, schliesst nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (a.a.O., E. 2.3). b) Vorliegend ist nach den Ausführungen an der heutigen Verhandlung unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur rund drei Monate mit seiner Ehefrau in T. gewohnt hat.