Bei der Berechnung dieser Frist fällt der voreheliche Aufenthalt in der Schweiz ausser Betracht (vgl. BGE 122 II 145). Die Frist begann somit auch beim Beschwerdeführers erst mit der Heirat der Schweizerbürgerin am 18. August 2000 zu laufen und ist offenkundig noch lange nicht abgelaufen. a) Nach der Rechtsprechung (BGE 128 II 151) darf ein Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist.