Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145, 127 II 56). Weil der ausländische Ehegatte nach dieser Bestimmung mit Ablauf von fünf Aufenthalts- und Ehejahren grundsätzlich ein Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erwirbt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruchsverlust infolge rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe nur angenommen werden, wenn dieser Missbrauch schon vor Ablauf dieser Frist gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 =Pra 85, Nr. 117, E. 4.c). Bei der Berechnung dieser Frist fällt der voreheliche Aufenthalt in der Schweiz ausser Betracht (vgl. BGE 122 II 145).