Im Rahmen der Rechtskontrolle kann jedoch die Verhältnismässigkeit der Massnahme, ein allfälliger Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung geprüft werden. 3. Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG erlischt, wenn alternativ ein Ausweisungsgrund vorliegt, wenn eine sog. Schein- bzw. Ausländerrechtsehe gegeben ist oder wenn ein Ehegatte sich rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht. Die Vorinstanz hielt dem Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzig ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe entgegen.