Bundesrecht sehe dies ausdrücklich vor. Das ANAG sieht keine Ermessenskontrolle durch das Bundesgericht vor (BGE 116 Ib 356 E.2.a und 3.b), weshalb die Kognition des Bundesgerichtes und damit auch des Verwaltungsgerichtes auf die ordentliche Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle beschränkt bleibt. Im Rahmen der Rechtskontrolle kann jedoch die Verhältnismässigkeit der Massnahme, ein allfälliger Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung geprüft werden.