Die zuständigen Fremdenpolizeibehörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthaltes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20). Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 363 ff). Die vorliegend streitige Verfügung der kantonalen Sicherheitsdirek-