Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung vor Bundesgericht und mithin auch vor Verwaltungsgericht. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die zuständigen Fremdenpolizeibehörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthaltes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20).