Da die Leistung jedoch erst nach Ablauf von 24 Monaten verzugszinspflichtig wird und der Anspruch am 3. März 2003 entstanden ist, besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die beantragte Entrichtung eines Verzugszinses ist abzuweisen. VGer 18.02.2004 2229 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG. Kognition. Rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer Ehe.