B. Gerichtsentscheide 2229 Möglichkeit besteht, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen, so bele- gen doch alle aktenkundigen Vorkehrungen die Absicht des Be- schwerdeführers, die Firma endgültig zu liquidieren. Unter diesen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vor- schriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab dem 3. März 2003 ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sind somit ab dem 3. März 2003 gegeben. In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde gutzu- heissen. 6. Der Beschwerdeführer beantragte die Entrichtung eines Ver- zugszinses von 5% ab dem 3. März 2003. Gemäss Art. 1 AVIG i.V. mit Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistung nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs- pflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht liegt nicht vor. Da die Leistung jedoch erst nach Ablauf von 24 Monaten verzugszinspflichtig wird und der Anspruch am 3. März 2003 entstanden ist, besteht im vorliegenden Fall kein An- spruch auf Verzugszinsen. Die beantragte Entrichtung eines Verzugs- zinses ist abzuweisen. VGer 18.02.2004 2229 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG. Kognition. Rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer Ehe. Der 1967 geborene, aus der Elfenbeinküste stammende X. reiste am 2. August 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches per 25. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 18. August 2000 heiratete X. die Schweizer Bürgerin Z. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 26. November 2001 wies das kantonale Amt für Ausländerfragen ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Diese Nicht- 73 B. Gerichtsentscheide 2229 verlängerung wurde von der Sicherheitsdirektion und mit folgender Begründung auch vom Verwaltungsgericht bestätigt. Aus den Erwägungen: 2. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwal- tungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermes- sensmissbrauch und -überschreitung) und die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Er- messenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprü- fungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG], SR 173.110). Dies betrifft einerseits Fälle, die mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht oder das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden können, anderseits solche, für deren letztin- stanzliche Beurteilung der Bundesrat zuständig ist. Aber selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben ist, kann dieses die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides nur überprüfen, wenn einer der in Art. 104 lit. c OG genannten Fälle vor- liegt (BGE 116 Ib 356 E. 2a). Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung vor Bundesgericht und mithin auch vor Verwal- tungsgericht. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiet der Frem- denpolizei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die zuständigen Fremdenpolizeibehörden entscheiden über die Bewilligung des Auf- enthaltes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20). Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 363 ff). Die vorliegend streitige Verfügung der kantonalen Sicherheitsdirek- tion hat die Erteilung oder Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung 74 B. Gerichtsentscheide 2229 gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zum Gegenstand. Nach Abs. 1 hat der ausländische Ehegatte eines Schweizerbürgers An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein An- spruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vor- schriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und na- mentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umge- hen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten, nachdem der Beschwerdeführer nur etwa drei Monate in T. gelebt hat, seit etwa Ende November 2000 getrennt; während die schweizerische Ehefrau ihren Wohnsitz weiterhin in T. hat, hält sich der Beschwerdeführer seither an wechselnden Adressen im Kanton Z. auf. Da die Ehe trotz hängigem Scheidungsverfahren formell nach wie vor Bestand hat, besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung. Weil das Bundesgericht bei der Eintretensfrage ein- zig auf den formellen Bestand der Ehe abstellt und selbst ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erst im Rahmen der materiellen Beurteilung überprüft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (vgl. BGE 122 II 289). Im Ausländerrecht kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüfen, ob die ange- fochtene Verfügung angemessen ist (Art. 104 lit. c OG), es sei denn, Bundesrecht sehe dies ausdrücklich vor. Das ANAG sieht keine Er- messenskontrolle durch das Bundesgericht vor (BGE 116 Ib 356 E.2.a und 3.b), weshalb die Kognition des Bundesgerichtes und damit auch des Verwaltungsgerichtes auf die ordentliche Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle beschränkt bleibt. Im Rahmen der Rechtskon- trolle kann jedoch die Verhältnismässigkeit der Massnahme, ein allfäl- liger Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ge- prüft werden. 3. Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG erlischt, wenn alternativ ein Ausweisungsgrund vorliegt, wenn eine sog. Schein- bzw. Ausländerrechtsehe gegeben ist oder wenn ein Ehegatte sich rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe be- ruft, die nur noch formell besteht. Die Vorinstanz hielt dem Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzig ein rechtsmiss- bräuchliches Festhalten an der Ehe entgegen. Ob die Vorinstanz tat- sachenwidrig Anhaltspunkte für eine Scheinehe festgestellt hat, kann offen bleiben, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Eingehen 75 B. Gerichtsentscheide 2229 einer blossen Scheinehe nicht zur Last gelegt hat und weil auch im folgenden nicht auf diesen Erlöschungsgrund abgestellt wird. 4. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wur- de, sondern während einer gewissen, wenn auch kurzen Zeit gelebt wurde, kann die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung verweigert werden, wenn sich der Ausländer im fremdenpoli- zeilichen Verfahren rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft, nament- lich wenn diese nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145, 127 II 56). Weil der ausländische Ehegatte nach dieser Bestimmung mit Ablauf von fünf Aufenthalts- und Ehejahren grundsätzlich ein Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erwirbt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruchsverlust infolge rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer nur noch formell beste- henden Ehe nur angenommen werden, wenn dieser Missbrauch schon vor Ablauf dieser Frist gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 =Pra 85, Nr. 117, E. 4.c). Bei der Berechnung dieser Frist fällt der voreheliche Aufenthalt in der Schweiz ausser Betracht (vgl. BGE 122 II 145). Die Frist begann somit auch beim Beschwerdeführers erst mit der Heirat der Schweizerbürgerin am 18. August 2000 zu laufen und ist offen- kundig noch lange nicht abgelaufen. a) Nach der Rechtsprechung (BGE 128 II 151) darf ein Rechts- missbrauch nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben ab- hängig zu machen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist. Ist dies erstellt, so kann es für die ausländer- rechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische E- hegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der Ehe festhaltende Partner nicht verpflichtet ist, die Verweigerung der Scheidung zu be- gründen und sich mithin in diesem Entschluss allenfalls auch von 76 B. Gerichtsentscheide 2229 ausländerrechtlichen Überlegungen leiten lassen kann. Dass der Scheidungsrichter die rechtliche Aufrechterhaltung dieser Ehe wäh- rend der Dauer der Vierjahresfrist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Dass die Ehe nur noch for- mell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (a.a.O., E. 2.3). b) Vorliegend ist nach den Ausführungen an der heutigen Ver- handlung unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur rund drei Mo- nate mit seiner Ehefrau in T. gewohnt hat. Nach den übereinstimmen- den Aussagen der Ehegatten anlässlich der Einvernahmen durch den Scheidungsrichter (vgl. Protokoll) ist der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2000 wieder aus der gemeinsamen Wohnung in T. ausge- zogen. Nach seiner Reise in sein Heimatland verweigerte ihm die Ehefrau anfang 2001 den Zutritt zu ihrer Wohnung in T., woraufhin der Beschwerdeführer in den Kanton Z. zurückkehrte. Danach haben sich die beiden Ehegatten nicht mehr gegenseitig besucht und die Kontak- te blieben auf telefonische und briefliche Kontakte beschränkt. Nach Darstellung der Ehefrau vor dem Scheidungsrichter habe sich der Beschwerdeführer für sie nur noch interessiert, wenn er Papiere für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt habe; von einer Zuneigung habe sie nichts mehr gespürt. Er habe immer nur gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse ihm helfen. Der Ehemann habe nach der Trennung keinen Versuch unternommen, die Ehe zu retten. Die heutige Befragung hat ergeben, dass auch nach der scheidungsrich- terlichen Einvernahme keine gegenseitigen Besuche mehr stattgefun- den haben. Damit steht fest, dass die Ehegatten sich nunmehr wäh- rend 22 Monaten nicht mehr gegenseitig besucht haben. Der Be- schwerdeführer liess zwar zutreffend geltend machen, bei einer Fahr- zeit mit dem Zug von knapp zwei Stunden sei ihm ein tägliches Pen- deln nach T. nicht zuzumuten. Anderseits dürfte von einem nach ei- genen Angaben lediglich zu 70-75% beschäftigten Ehemann erwartet werden, dass er seine Ehefrau in seiner Freizeit regelmässig in T. besucht und sich ernsthaft und wirksam darum bemüht, sich mit sei- ner Ehefrau zu versöhnen. Die Ehefrau hat solche Rettungsversuche 77 B. Gerichtsentscheide 2229 seitens des Ehemannes für die Zeit der Trennung klar verneint. Abge- sehen von seinen brieflichen und telefonischen Liebesbeteuerungen, welche grösstenteils aus den Anfängen der Bekanntschaft bzw. Ehe stammen, vermochte der Beschwerdeführer für die Zeit der getrenn- ten Wohnsitze in T. und Z. keinerlei aktive Rettungsversuche nachzu- weisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerde- führer noch in seiner Rekurseingabe vom 14. Dezember 2001 eine seinerseits angestrebte Ehetherapie zur Verbesserung der ehelichen Grundlagen in Aussicht stellen liess, hat er beschwerdeweise diesbe- züglich nicht die geringsten Anstrengungen oder gar Erfolge dargetan. Die telefonischen und brieflichen Liebesbeteuerungen des Beschwer- deführers lassen nicht ernsthaft eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erwarten, wenn zugleich während fast zweier Jahre faktisch trotz getrennter Wohnsitze mögliche Besuche und Versöh- nungsversuche unterbleiben. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht insgesamt zur Überzeugung, dass namentlich beim Be- schwerdeführer der Ehewille erloschen ist. Dazu kommt, dass die Ehefrau ihrerseits nun schon seit längerem konsequent ihren Tren- nungs- und Scheidungswillen bekundet und die Trennung im Januar 2001 sogar polizeilich durchsetzen liess. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer jedenfalls heute nicht mehr ernsthaft von der Möglichkeit ausgehen, er könne das eheliche Zusammenleben je wieder aufnehmen. Somit bestehen nach einer kurzen Zeit der Bekanntschaft, einem bloss dreimonatigen ehelichen Zusammenleben in T. und nach einer nicht einmal mehr durch Besuche unterbrochenen, fast zweijährigen Zeit der Trennung der Ehegatten bei objektiver Einschätzung der Um- stände keine Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der eheli- chen Gemeinschaft. Dass der Vater der Ehefrau durch seine Ge- sprächsverweigerung gegenüber seiner Tochter aktiv auf den Wegzug des Beschwerdeführers aus T. hingewirkt haben soll und dass die Ehefrau ihrerseits nicht nach Z. ziehen wollte und ihn dann dort auch nicht mehr besucht hat, sind weitere Umstände, die belegen, dass der Beschwerdeführer bei objektiver Einschätzung der gesamten Um- stände keine Zweifel mehr am definitiven Scheitern seiner Ehe hegen kann. Daher handelt er zumindest ausländerrechtlich rechtsmiss- bräuchlich, wenn er sich weiterhin auf seine längst inhaltslos gewor- dene Ehe beruft, um so die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung zu erwirken. 78 B. Gerichtsentscheide 2229 Unter diesen Umständen trifft auch offenkundig nicht zu, dass erst seine Wegweisung die Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau verun- möglichen werde. Dass der Scheidungsrichter die formelle Aufrecht- erhaltung der Ehe während der Vierjahresfrist der scheidungswilligen Ehefrau angesichts der faktischen Trennung als zumutbar entgegen- halten könnte, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten mit seinem Widerstand gegen die Schei- dung nicht mehr ernsthaft um die Rettung seiner Ehe gehen kann, sondern vielmehr darum, sich damit den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. c) Dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich auf sei- ne bloss noch formell bestehenden Ehe beruft, ergibt sich noch aus einem anderen Grund. Das Bundesgericht hat in Fällen, in denen der schweizerische Ehegatte im Ausland Wohnsitz hatte, der ausländi- sche Ehegatte aber eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ver- langte, eine solche Inanspruchnahme des Anwesenheitsrechts, be- sondere Umstände vorbehalten, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (BGE 126 II 268, auch zum folgenden). Für das interkantonale Ver- hältnis hat das Bundesgericht ausgeführt, in der Regel sei die Bewilli- gung in demjenigen Kanton zu erteilen, in dem auch der schweizeri- sche Ehegatte Wohnsitz habe, zumal ja Art. 7 ANAG in erster Linie bezwecke, das Zusammenleben der Ehegatten zu ermöglichen. Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zu- sammenleben abhängt, sondern vom Gesetzeszweck auch dann ge- deckt ist, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen oder aufgrund ehelicher Schwierigkeiten (vorübergehend) getrennt leben, gebe es keinen Grund, einen Kantonswechsel auszuschliessen. Das Bundes- gericht führte dazu aus, ein Rechtsmissbrauch liege noch nicht darin, dass ein ausländischer Gesuchsteller seinen Wohnsitz in einen ande- ren Kanton verlegt habe als derjenige, in welchem die schweizerische Ehegattin lebe, zumal (in jenem Fall) die Gemeinden München- stein/BL und Dornach/SO nicht weit voneinander entfernt seien. Im vorliegenden Fall liegen die Wohnsitze der Ehegatten (T. und Z.) nicht bloss wenige Kilometer auseinander, sondern rund 100 Strassenkilometer. Soweit der Beschwerdeführer seine Wohn- sitznahme im Kanton Z. damit zu rechtfertigen sucht, er habe als Schwarzer nur im liberaleren Z. eine Arbeit in der Gastronomie finden können, so überzeugt dies zum einen deshalb nicht, weil in T. mit seinem Pestalozzidorf seit Jahrzehnten der Umgang mit Menschen 79 B. Gerichtsentscheide 2229 anderer Hautfarbe gepflegt wird und weil sich dessen Bewohner in den lokalen Arbeitsmarkt integriert haben. Zudem findet sich in der benachbarten Stadt St. Gallen ein mit Z. vergleichbares Angebot an Stellen in der Gastronomie und auch in der Temporärbranche, so dass der Beschwerdeführer auch nicht deshalb nach Z. hätte auswei- chen müssen. Der Beschwerdeführer vermag nichts Gegenteiliges zu belegen, wenn er als einzigen Beweis für die behauptete erfolglose Arbeitssuche in der näheren Umgebung lediglich seine Ehefrau als Zeuge zu nennen vermag, von der er nun schon nahezu zwei Jahre getrennt lebt. Da die Ehefrau jedenfalls zum aktuellen Bemühen um eine Arbeitsstelle keine zuverlässigen Angaben machen könnte, kann auf deren Einvernahme verzichtet werden. Dass der Beschwerdefüh- rer wegen ehelichen Schwierigkeiten (vorübergehend) einen getrenn- ten Wohnsitz begründen durfte, ist ihm ohne weiteres zuzugestehen. Aber auch dafür war die Wohnsitznahme im fernen Z. nicht notwen- dig, sondern im Gegenteil, der behauptete Wille zur Rettung der ehe- lichen Beziehung hätte eine Wohnsitznahme in der Nähe seiner Ehe- frau erwarten lassen. Die getroffene Wahl des Wohnsitzes bestätigt, dass der Ehewille bzw. der Wille, möglichst rasch wieder eine eigent- liche Lebensgemeinschaft zu bilden, auch beim Beschwerdeführer erloschen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau noch bis in die jüngste Zeit telefonisch kontaktiert hat. Die Ehefrau hat sich beim Scheidungsrichter, wie erwähnt, darüber be- klagt, dass es dabei jeweils nicht um sie gegangen sei, sondern dar- um, dass er für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Pa- pier gebraucht habe, wobei seine Anrufe zunehmend nötigenden Cha- rakter angenommen haben sollen. d) Unter diesen Umständen steht nun jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Blickwinkel von Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich auf die nur noch formell bestehende Ehe beru- fen hat. Dies hat das Dahinfallen des Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. 5. Weil bei Art. 8 EMRK im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 ANAG vorausgesetzt wird, dass die Eheleute zusammenleben und die Ehe intakt ist (BGE 122 II 292), kann der Beschwerdeführer angesichts der nahezu zwei Jahre andauernden Trennung und des hängigen Schei- dungsverfahrens auch daraus keinen Bleibeanspruch ableiten. Ent- sprechend geht die Berufung auf das an Schranken erwähnte Urteil 80 B. Gerichtsentscheide 2229 des Europäischen Gerichtshofes (vom 2.8.2001, betreffend einen Algerier) fehl. 6. Besteht somit keinerlei Anspruch auf eine Verlängerung, hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Vielmehr steht es den kantonalen Behörden diesfalls frei, die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Anspruches gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern oder zu verweigern (Urteil des BGer 2A.345/2001 vom 12.12.2001, E.3.d). Das Gericht kann keine Ermessenskontrolle vornehmen, son- dern es ist im Rahmen seiner Rechtmässigkeits- und Sachverhalts- kontrolle darauf beschränkt, einen allfälligen Ermessensmissbrauch zu prüfen (oben E.2). Die Vorinstanzen haben die ermessensweise Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zutreffend damit begründet, dass nach dem Dahinfallen des eigentlichen Eheinhaltes der Aufent- haltszweck (=Führen eines Ehelebens in der Schweiz) als erfüllt zu betrachten sei. Anderseits haben sie auch zutreffend darauf abge- stellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt (abgese- hen von rund drei Monaten zu Beginn der Ehe) nicht im hiesigen Kan- ton gehabt hat, zumal die Befragung an Schranken gezeigt hat, dass seit Anfang 2001 keine oder jedenfalls keine regelmässigen Wochen- endbesuche in T. mehr stattgefunden haben. Die Vorinstanzen sind auch offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerde- führer habe sich hier nicht integrieren können. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit sachlich und ohne Ermessensfeh- ler begründet. Da der Beschwerdeführer erst mit zweiunddreissig Jahren in die Schweiz eingereist ist, sich hier erst seit etwas mehr als drei Jahren aufhält und da er namentlich durch Besuche seine Bezie- hungen zu seinem Heimatland und zu seinen Kindern aufrechterhal- ten konnte, kann seine Wegweisung auch keinesfalls als unverhält- nismässig bezeichnet werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist. Weil das ausländerrechtlich missbräuchliche Festhal- ten an der inhaltsleer gewordenen Ehe nicht zuletzt durch den Beizug der Scheidungsakten festgestellt werden konnte, und dieser Tatbe- stand nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Abweisung der Scheidungsklage bejaht werden kann, erübrigt sich die beantragte Sistierung. Das vorsorgliche Begehren um Aufschub der Ausreisefrist 81 B. Gerichtsentscheide 2230 wird mit dem Sachentscheid gegenstandslos und der ohne förmliche Verfügung geduldete weitere Aufenthalt verliert seine Rechtfertigung. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer den Kanton nun spätes- tens an dem vom kantonalen Amt für Ausländerfragen festzusetzen- den Ausreisetag zu verlassen (Art. 12 Abs. 3 ANAG). VGer 30.10.2002 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Ver- waltungsgerichtsbeschwerde am 14. April 2003 abgewiesen (2A.155/2003); es hat die Erw. 4.b und c namentlich auch in Bezug auf die als Indiz für das Fehlen eines Ehewillens gewürdigte Wahl des entfernt gelegenen Arbeitsortes bestätigt. 2230 Unentgeltlicher Schülertransport. Sachverhalt Die in der Speicherschwendi, Gemeinde Speicher, wohnhaften Kinder können dort die Unterstufe (1.-3. Klasse) besuchen. Ab der Mittelstufe (4.-6. Klasse) haben die Kinder die Schulen im rund 3 km entfernten Dorfzentrum zu besuchen. Nach Auffassung des Gemein- derates ist der Schulweg ins Dorfzentrum ab der Mittelstufe zumutbar, wobei Mittelstufenschüler den öffentlichen Bus zu benutzen haben. Nach der mit Beschwerde angefochtenen Praxis der Gemeinde Spei- cher werden der einzelnen Familie die Buskosten jeweils nur für das zweite oder für die weiteren Kinder zurückvergütet, wenn gleichzeitig zwei oder mehrere die obligatorische Mittel- oder Oberstufe besu- chen. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 27 Abs. 2 der alten sowie nach Art. 19 und 62 Abs. 2 der geltenden Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle Kinder Anspruch auf einen genügenden und unentgeltlichen Grundschulun- terricht; der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Dieser Anspruch besteht grundsätz- 82