Hinweis: Faktor und Jahr werden mit wesentlich mehr Kommastellen berücksichtigt. Aus Platzgründen werden hier aber nur maximal vier Kommastellen angezeigt. Dabei wird die vierte Stelle gerundet. Nullen, die am Schluss stehen, fallen weg. Damit beträgt der Anteil von A. am ungerechtfertigten Barbezug von B. Fr. 120'278.85 per Rechtskraft der Scheidung. Die Vorsorgeeinrichtung der X.-Versicherung wird verpflichtet, diesen Betrag der Vorsorgeeinrichtung von A. zu überweisen. VGer 27.08.2003 69