Massgebendes Datum für die Aufteilung ist nicht das Datum der Barauszahlung vom 27. 01. 1998 sondern unverändert das Datum der Rechtskraft der Scheidung, weil der zu Unrecht ausbezahlte Barbetrag so zu behandeln ist, wie wenn er dem Kreislauf der beruflichen Vorsorge nie entzogen worden wäre. Nach der Software von Vetterli/Brunner (www.intra.ar.ch/vorsorge/) wird der Anteil von A. an der ungültigen Barauszahlung wie folgt berechnet: Zu teilende Austrittsleistung 68 B. Gerichtsentscheide 2227 Berechnung