meldet. Nämlich einen Betrag von Fr. 6'328.-- per 31. März 1989 sowie Fr. 171'617.60 per 31. März 1995. Das Gericht ist der Ansicht, dass die „echt“ erste bekannte Austrittsleistung nach der Heirat, also diejenige per 31. März 1989, für die Berechnung massgebend ist. Massgebendes Datum für die Aufteilung ist nicht das Datum der Barauszahlung vom 27. 01. 1998 sondern unverändert das Datum der Rechtskraft der Scheidung, weil der zu Unrecht ausbezahlte Barbetrag so zu behandeln ist, wie wenn er dem Kreislauf der beruflichen Vorsorge nie entzogen worden wäre.