Es geht also nicht um Feststellungen im Hinblick auf eine spätere Teilung der Austrittsleistungen, sondern um die Leistungen selbst, weshalb A. zu Recht Leistungen eingeklagt hat. Im Sinne der oben zitierten Lehrmeinungen ist die zu Unrecht an B. ausbezahlte Summe, so zu behandeln, wie wenn sie nicht aus dem Kreislauf der beruflichen Vorsorge ausgeschieden wäre. Die Barauszahlung ist demnach im Verhältnis eins zu eins aufzuteilen. Aus den Scheidungsakten ist bekannt, dass B. am 1. Juni 1986 bei der X.-Versicherung eingetreten ist. Damals betrug sein Freizügigkeitsguthaben Fr. 0. Weiter hat die Vorsorgeeinrichtung dem Kantonsgericht zwei „erste“ Austrittsleistungen nach der Heirat ge-