Die am 27. Januar 1998 erfolgte Barauszahlung ist gegenüber von A. (geschiedene Ehefrau) ungültig. Die Zahlung ist ihr gegenüber nicht aus dem Kreislauf der 2. Säule ausgeschieden. Bei der Teilung der Austrittsleistungen ist diese Zahlung wie wenn noch vorhanden zu berücksichtigen. Anders als im Falle P. gegen ASGA Pensionskasse (BGE 128 V 41) findet vorliegend der Aufteilungsprozess im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB statt. Es sind in diesem Verfahren die Ausgleichsbeträge auszurechnen und festzusetzen. Es geht also nicht um Feststellungen im Hinblick auf eine spätere Teilung der Austrittsleistungen, sondern um die Leistungen selbst, weshalb A. zu Recht Leistungen eingeklagt hat.