22 Abs. 2 letzter Satz FZG stützen. Die Vorsorgeeinrichtung machte in der Klageantwort geltend, sie könne nicht beurteilen, ob B. beim Antrag auf Barauszahlung unvollständige oder irreführende Angaben gemacht habe. Sie behalte sich aber eine Strafanzeige vor. Dieses Argument ist völlig bedeutungslos. Es hätte gerade an der Vorsorgeeinrichtung gelegen, die Angaben von B. auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die fehlende Unterschrift der Ehefrau nachzuverlangen. Im weiteren machte die Vorsorgeeinrichtung geltend, Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 2 FZG sei der Schutz des Ehegatten vor Verlust der Altersvorsorge durch voreiliges und einseitiges Handeln des Ehepartners.