124 ZGB in FamPra.ch 4/2002, S. 651; Amtsbericht der kantonalen Gerichte St. Gallen über das Jahr 2002, S. 13 f.). Das Verwaltungsgericht kann sich diesen Lehrmeinungen in allen Teilen anschliessen. Der Vorsorgeeinrichtung obliegt die gesetzliche Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Voraussetzungen zur Barauszahlung gegeben sind. Verletzt sie diese Pflicht, ist die zu Unrecht vorgenommene Barauszahlung dem Ehegatten gegenüber ungültig und die Vorsorgeeinrichtung kann sich nicht auf Art. 22 Abs. 2 letzter Satz FZG stützen.