Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann das Verwaltungsgericht verbindlich über die Rechtmässigkeit der am 27. Januar 1998 erfolgten Barauszahlung an B. entscheiden. Es hat also darüber zu befinden, ob die während der Ehedauer erfolgte Barauszahlung an B. bei der Aufteilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen ist oder nicht (vgl. Ziff. 7 unten). 7. Art. 22 Abs. 2 FZG, letzter Satz bestimmt, dass Barauszahlungen während der Ehedauer nicht berücksichtigt werden. Gilt das auch für Barauszahlungen, die ohne schriftliche Zustimmung der Ehefrau erlangt wurden? Der im Scheidungsverfahren festgestellte Sachverhalt steht fest und ist eigentlich nicht umstritten.