fassung des Scheidungsgerichts ist dann aber für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich (BGE 128 V 41 E. 3). Das Kantonsgericht hat es vorgezogen, die Frage der Gültigkeit der Barauszahlung nicht selbst als Vorfrage zu prüfen, sondern hat das Verfahren bezüglich einer allfälligen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistiert. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann das Verwaltungsgericht verbindlich über die Rechtmässigkeit der am 27. Januar 1998 erfolgten Barauszahlung an B. entscheiden.