Aus den Erwägungen: 3. Mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts hat der Gesetzgeber eine Koordination zwischen dem Scheidungs- und dem Sozialversicherungsgericht in dem Sinne vorgenommen, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob während der Ehe eine gültige Barauszahlung erfolgte, beim Sozialversicherungsgericht liegt (BGE 128 V 41 E. 2). Zwar kann auch das Scheidungsgericht die für die Anwendung von Art. 122 ff. ZGB bedeutende Vorfrage, ob eine in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) gültige Barauszahlung vorliegt, prüfen. Die Auf-