Bezüglich der genannten Austrittsleistungen hat das Kantonsgericht (rechtskräftig) entschieden, dass die Parteien Anspruch auf je die Hälfte der Austrittsleitung des andern haben. Nachdem im Rahmen des Scheidungsprozesses festgestellt worden war, dass der Ehemann B. am 27. Januar 1998 eine Barauszahlung von Fr. 251'147.65 bei seiner Berufsvorsorgeeinrichtung erwirkt hatte, obwohl er weiterhin der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstand und die erforderliche schriftliche Zustimmung der Ehefrau nicht vorlag, hat das Kantonsgericht das Verfahren über die Frage der Entschädigung an die Ehefrau nach Art.