6. Den obsiegenden Sozialversicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Ausnahme zu dieser Regel gilt gemäss BGE 126 V 143 in allen Zweigen der Bundessozialversicherung für Fälle, in denen den Versicherten mutwillige, wie hier, oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist. Die Klägerin hat mit dem Hinweis auf das mutwillige Verhalten der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'012.70 geltend gemacht. Dieser Betrag ist ohne weiteres angemessen und wird der Klägerin zugesprochen. VGP 03.04.2003 57