Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa entschieden, dass mutwillig handelt, wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen oder Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten und in diesem selber veranlassten Prozess wiederum nichts von sich hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhaltes beiträgt.