Der weitere Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hingegen ist irrig. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nicht um den materiellen Bestand der betriebenen Forderung, sondern einzig um deren Vollstreckbarkeit. Rechtsöffnungsrichter im Kanton Appenzell A.Rh. sind zudem ausschliesslich die Einzelrichter des Kantonsgerichts und des Obergerichts (Art. 8 Ziff. 8 lit. b und Art. 14 Ziff. 1 ZPO), in keinem Falle aber das Verwaltungsgericht. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sinne von Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos. Eine Ausnahme gilt bei mutwilliger Prozessführung.