ben. 4. Beim vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). In diesem Anerkennungsverfahren wird nicht nur über den materiellen Anspruch entschieden, sondern auch über die Beseitigung der Wirkungen des Rechtsvorschlags. Die Klägerin hat denn auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21780 verlangt, welchem Antrag ohne weiteres stattzugeben ist. Der weitere Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hingegen ist irrig.