Aus den Erwägungen: 3. Durch ihre Eingabe vom 3. März 2003 hat die Beklagte die Klage der Sammelstiftung vollumfänglich und bedingungslos anerkannt. Die Streitsache ist damit erledigt und wird in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 lit. a VRPG einzelrichterlich am Gerichtsprotokoll abgeschrie-