B. Gerichtsentscheide 2225 nach seinen eigenen Angaben in der Steuererklärung 2001b nebst einem steuerpflichtigen Einkommen von rund Fr. 50'000.-- über ein steuerbares Vermögen von Fr. 529'654.--. Die von der Vorinstanz beantragte Busse von Fr. 11'967.70 erscheint daher auch mit Blick auf die Strafempfindlichkeit des Angeschuldigten als angemessen. Stichhaltige andere Gründe die für eine Reduktion der Busse sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Einsprache des Angeschuldigten erweist sich somit als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. VGer 17.09.2003 2225