B. Gerichtsentscheide 2225 nach seinen eigenen Angaben in der Steuererklärung 2001b nebst einem steuerpflichtigen Einkommen von rund Fr. 50'000.-- über ein steuerbares Vermögen von Fr. 529'654.--. Die von der Vorinstanz beantragte Busse von Fr. 11'967.70 erscheint daher auch mit Blick auf die Strafempfindlichkeit des Angeschuldigten als angemessen. Stichhaltige andere Gründe die für eine Reduktion der Busse spre- chen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Einsprache des An- geschuldigten erweist sich somit als unbegründet, weshalb diese ab- zuweisen ist. VGer 17.09.2003 2225 Mutwillige Prozessführung. Folgen im Bereich der beruflichen Vor- sorge. Sachverhalt: Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge einer Sammelstiftung der 2. Säule angeschlos- sen. Bis zum September 2001 wurden die von der Sammelstiftung in Rechnung gestellten BVG-Beiträge anstandslos und fristgerecht be- zahlt. Dies änderte sich ab der Akontorechnung vom 30. November 2001, sowie der Schlussrechnung für das gesamte Jahr 2001, die im Betrage von Fr. 20'454.60 offen blieben. Per 1. Januar 2002 wechsel- te die Beklagte ihre Einrichtung der beruflichen Vorsorge und ist seit- her einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Am 15. Januar 2002 wurde der Beklagten die Schlussabrechnung zugestellt. Nach- dem die offene Zahlung nicht eingegangen war, wurde der Beklagten ein Kontoauszug und am 23. April 2002 eine Mahnung zugestellt. Auf diese Vorkehren hat die Beklagte weder reagiert noch die Ausstände bezahlt. Sie wurde daher am 28. Juni 2002 betrieben und hat ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben. Mit Eingabe vom 24. Januar 2003 hat die Sammelstiftung bei dem im Sinne von Art. 73 des Bun- desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht mit dem Begehren, 55 B. Gerichtsentscheide 2225 es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'454.60 nebst Zins zu 5% seit 23. April 2002 zu bezahlen; ferner sei in der Betrei- bung des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland der Rechtsvor- schlag im genannten Betrag aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die zur Vernehmlassung eingeladene Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 3. März 2003 mitgeteilt, dass es ihr nach der Kündigung der 2. Säule bei der Sammelstiftung nicht klar gewesen sei, an wen der Betrag von Fr. 20'454.60 zu bezahlen sei. Sie werde die Zahlung nachholen, sobald sie wisse, wohin die Pensi- onskassengelder zu bezahlen seien. Von der Sammelstiftung werde ein Einzahlungsschein mit allen nötigen Angaben erwartet. Aus den Erwägungen: 3. Durch ihre Eingabe vom 3. März 2003 hat die Beklagte die Kla- ge der Sammelstiftung vollumfänglich und bedingungslos anerkannt. Die Streitsache ist damit erledigt und wird in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 lit. a VRPG einzelrichterlich am Gerichtsprotokoll abgeschrie- ben. 4. Beim vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um ein An- erkennungsverfahren im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). In diesem Aner- kennungsverfahren wird nicht nur über den materiellen Anspruch ent- schieden, sondern auch über die Beseitigung der Wirkungen des Rechtsvorschlags. Die Klägerin hat denn auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21780 verlangt, welchem Antrag ohne weiteres stattzugeben ist. Der weitere Antrag auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung hingegen ist irrig. Im Rechtsöff- nungsverfahren geht es nicht um den materiellen Bestand der betrie- benen Forderung, sondern einzig um deren Vollstreckbarkeit. Rechts- öffnungsrichter im Kanton Appenzell A.Rh. sind zudem ausschliess- lich die Einzelrichter des Kantonsgerichts und des Obergerichts (Art. 8 Ziff. 8 lit. b und Art. 14 Ziff. 1 ZPO), in keinem Falle aber das Verwal- tungsgericht. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sinne von Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos. Eine Ausnahme gilt bei mutwilliger Prozessführung. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Be- reiche der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das 56 B. Gerichtsentscheide 2225 Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzu- stellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa entschieden, dass mutwillig handelt, wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen oder Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten und in die- sem selber veranlassten Prozess wiederum nichts von sich hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhaltes beiträgt. Genau so hat sich die Beklagte im Vorfeld dieses Prozesses verhalten. Nachdem die Klägerin beim Verwaltungsgericht eine Klage anhängig gemacht hatte, hat die Beklagte diese umgehend anerkannt und damit zum Ausdruck gebracht, dass das Klageverfahren an sich unnütz gewesen wäre. Dieses Verhalten der Beklagten ist mutwillig. Es sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) auf Fr. 600.-- festgesetzt. 6. Den obsiegenden Sozialversicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Ausnahme zu dieser Regel gilt gemäss BGE 126 V 143 in allen Zweigen der Bundessozial- versicherung für Fälle, in denen den Versicherten mutwillige, wie hier, oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist. Die Klägerin hat mit dem Hinweis auf das mutwillige Verhalten der Beklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 1'012.70 geltend gemacht. Dieser Betrag ist ohne weiteres angemessen und wird der Klägerin zugesprochen. VGP 03.04.2003 57