Steuerrecht I/1, N 38 zu Art. 56 StHG). Dass der Einsprecher seine banklagernd gehaltenen Vermögenswerte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich hinterzogen hat, wurde ausgeführt. Dazu kommt, dass es sich bei einem hinterzogenen Betrag von insgesamt rund Fr. 49'000.-- auch objektiv um eine schwere Verfehlung handelt. Deshalb besteht kein Grund für eine Reduktion der Busse unter das Regelstrafmass. Das Verschulden des Angeschuldigten ist aber auch nicht derart schwer, dass die Busse erhöht werden müsste. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten keine Strafminderung zu begründen vermag.