Dabei sind die Schwere der Verfehlung, die Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters, dessen Vorleben sowie namentlich auch dessen persönliche Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen, nach denen sich seine Strafempfindlichkeit beurteilt. Die über mehrere Steuerperioden hinweg fortgesetzte Tatbegehung darf für sich genommen nicht zu einer Straferhöhung führen, da sie aufgrund der Verknüpfung der Bussenzumessung mit der hinterzogenen Steuer bereits eine Ausdehnung des Strafrahmens zur Folge hat (R. Sieber in: Komm. zum Schweiz. Steuerrecht I/1, N 38 zu Art.