243 Abs. 1 StG). Demgegenüber erweist sich das alte Recht als milder, weil es für den vorliegenden Fall als Regelbusse lediglich 30% des ohne Zinsen nachbesteuerten Betrages von Fr. 39'892.-- und mithin eine Busse von Fr. 11'967.70 vorsieht (Art. 111 Abs. 1 und 2 aStG). Dieses Regelstrafmass ist Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip. Dabei sind die Schwere der Verfehlung, die Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters, dessen Vorleben sowie namentlich auch dessen persönliche Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen, nach denen sich seine Strafempfindlichkeit beurteilt.