Daher ist die Durchführung je separater Verfahren weder zu beanstanden noch kann sich der Angeschuldigte damit entlasten. 5) Ist der Angeschuldigte im Betrag von Fr. 49'276.40 der vorsätzlichen Hinterziehung von Landes-, Gemeinde- und Kirchensteuern schuldig zu sprechen, bleibt zu prüfen, ob die Strafzumessung nach altem oder neuem Recht vorzunehmen ist. Nach neuem Recht wäre dem Angeschuldigten als Regelbusse 100% der hinterzogenen Steuer und mithin eine Busse von Fr. 49'276.40 aufzuerlegen (Art. 243 Abs. 1 StG).